Gastronomen schlagen Alarm: 4.500 Euro durch No-Show-Betrug verloren!

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Ein Wiener Gastronom fordert eine „No-Show-Gebühr“ nach teuren Reservierungsausfällen. Der Artikel beleuchtet rechtliche Aspekte und aktuelle Entwicklungen.

Ein Wiener Gastronom fordert eine „No-Show-Gebühr“ nach teuren Reservierungsausfällen. Der Artikel beleuchtet rechtliche Aspekte und aktuelle Entwicklungen.
Ein Wiener Gastronom fordert eine „No-Show-Gebühr“ nach teuren Reservierungsausfällen. Der Artikel beleuchtet rechtliche Aspekte und aktuelle Entwicklungen.

Gastronomen schlagen Alarm: 4.500 Euro durch No-Show-Betrug verloren!

In der Wiener Gastroszene brodelt es wegen geplatzter Reservierungen, und der Druck auf die Gastronom:innen wächst. Ein Lokalbetreiber fordert die Einführung einer einheitlichen „No-Show-Gebühr“ für Nichterscheinen von Gästen. Christian Pircher, ein Wirt aus Wien, berichtet von einem Vorfall, bei dem eine indische Hochzeitsgruppe mit 170 Personen einfach nicht erschien. Dies kostete ihn satte 4500 Euro und wirft die Frage auf, ob es nicht höchste Zeit für klare Regelungen ist. So Merkur informiert darüber, dass viele Gastronomen mit steigenden Lebensmittelpreisen und einem akuten Personalmangel kämpfen müssen.

Die Idee einer solchen Gebühr gewinnt nicht nur in Österreich an Bedeutung, sondern verbreitet sich auch in Deutschland. Dort haben Restaurants wie das Sternerestaurant bi:braud in Ulm bereits mit Gebühren auf Nichterscheinen reagiert, um Fake-Reservierungen einen Riegel vorzuschieben.

Rechtliche Grundlagen der No-Show-Gebühr

Doch wie sieht es rechtlich aus? In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Lokale sollten klare Stornobedingungen vereinbart sein. Hierbei sind rechtliche Aspekte zu beachten, wie die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt. Ein rechtlich zulässiges Ausfallhonorar muss vertraglich richtig geregelt sein, wobei auf die Stornierungsbedingungen beim Buchen explizit hingewiesen werden muss. Gemäß Verbraucherzentrale können Gastronomen nur unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzforderungen geltend machen.

Anwalt Alexander Rilling stellt klar, dass die Höhe der Gebühren von der Art der Reservierung abhängt. Um die Ansprüche durchzusetzen, wird eine klare Dokumentation des entstandenen Schadens benötigt. Das Nichterscheinen eines Gastes kann als „No Show“ bezeichnet werden, wo der Kunde keine Absage erteilt hat. Gastronomen sollten nachweisen können, welche Kosten beispielsweise durch Personal oder spezielle Vorbereitungen entstanden sind, wie im Genkin-Anwälte-Artikel erläutert. Dadurch entsteht ein rechtliches Vorfeld, in dem Gaststätten besser gegen No-Shows abgesichert sind.

Der Umgang mit Reservierungen

Angesichts der wiederkehrenden Problematik denken immer mehr Gastronomen darüber nach, die Reservierungssysteme zu ändern. Einige ziehen in Betracht, ganz auf Reservierungen zu verzichten und setzen auf spontane Gästeströme, wie es vor der Corona-Pandemie der Fall war. Vor diesem Hintergrund ist es für Gäste wichtig, verlässlich zu sein. Knigge-Experte Christian Heller empfiehlt, sich bei Verspätungen von mehr als 15 bis 20 Minuten telefonisch zu melden, um Missverständnisse zu vermeiden. Dies könnte dazu beitragen, dass Gastronomen nicht in den Teufelskreis der stornierungsunwilligen Gäste geraten.

Für die Gastronomie bedeutet die veränderte Buchungslandschaft, dass sie nicht nur ihre rechtlichen Rahmenbedingungen überdenken müssen, sondern auch vermehrt auf klare und faire Kommunikationswege setzen sollten. Die Idee einer einheitlichen No-Show-Gebühr könnte sich als Schlüssel für eine fairere Zusammenarbeit zwischen Gästen und Gastgebern herausstellen.